I. Einleitung
Compliance – ein Begriff, der in den letzten Jahren fast schon inflationär verwendet wurde. Unternehmen bauten riesige Compliance-Abteilungen mit bis zu 600 Mitarbeitern auf, während die BaFin mit den MaComp Mindestanforderungen festlegte. Doch mittlerweile schrumpfen einige Unternehmen ihre Compliance-Strukturen wieder. Dabei ist Compliance keine Modeerscheinung, sondern ein essenzielles Thema.
Aber was bedeutet Compliance eigentlich? Es geht um Regelkonformität, die zwei zentrale Bereiche umfasst:
- Einhaltung von Gesetzen: Kartellrecht, Gesellschaftsrecht, IT-Recht, Arbeitsrecht etc.
- Selbstauferlegte Richtlinien: moralische Grundsätze, Verhaltenskodex, Wertemanagement
Compliance kann nur erfolgreich sein, wenn sie von der Führungsebene vorgelebt wird. Der Compliance Officer spielt dabei eine Schlüsselrolle. Er überwacht die Einhaltung der Regeln – und steht dabei in einem Spannungsverhältnis: Einerseits ist er seinem Arbeitgeber weisungsgebunden, andererseits muss er unabhängig handeln können, um auch mögliche Verstöße von Vorgesetzten aufzudecken.
II. Arbeitsrechtliche Compliance: Grundlage für verbindliche Regeln
Das Arbeitsrecht ist ein zentrales Instrument, um Compliance-Regeln durchzusetzen. Dazu zählen:
- Arbeitszeitrecht
- Arbeitsschutzrecht
- Arbeitnehmerdatenschutz
- Arbeitnehmerüberlassungsrecht
Die Umsetzung erfolgt über das Direktionsrecht (§ 106 GewO). Doch während das Arbeitsrecht die Basis schafft, stellt sich die Frage: Wie unabhängig kann ein Compliance Officer wirklich sein?
III. Die besondere Stellung des Compliance Officers
Ein Compliance Officer hat vielfältige Aufgaben: Implementierung von Compliance-Strukturen, Entwicklung von Richtlinien und Krisenmanagement. Doch er ist kein externer Kontrolleur, sondern ein Angestellter – und damit persönlich abhängig. Das kann problematisch sein, wenn er Verstöße in der Führungsetage aufdecken muss.
Rechtliche Unsicherheit: Keine klare Rechtsprechung
Der BGH hat zwar zur Strafbarkeit von Compliance Officers Stellung bezogen, aber zur Weisungsgebundenheit gibt es kaum gefestigte Rechtsprechung. Praxisfall: Ein Compliance Officer ignoriert eine Weisung, um einen Verstoß aufzudecken. Darf er das? Hier zeigt sich das Dilemma: Ohne Unabhängigkeit kann er seine Aufgabe nicht erfüllen. Mit zu viel Unabhängigkeit untergräbt er die Hierarchie.
IV. Weisungsgebundenheit: Fluch oder Segen?
1. Grundlagen des Weisungsrechts: Nach § 106 GewO hat der Arbeitgeber ein Direktionsrecht. Dieses Recht muss jedoch stets „billigem Ermessen“ entsprechen.
2. Problemfall: Compliance vs. Loyalität: Ein Compliance Officer muss fachlich unabhängig sein. Doch was, wenn sein Vorgesetzter ihm eine Weisung erteilt, die seine Aufklärungsarbeit behindert? Folgt er der Anordnung nicht, riskiert er eine Abmahnung.
3. Lösungsansatz: Temporäre Weisungsfreiheit: Eine vollständige Weisungsfreiheit wäre zu weitgehend. Aber bei akuten Compliance-Fällen sollte der Officer vorübergehend weisungsfrei sein. Nach Abschluss der Prüfung muss er Bericht erstatten.
Mögliche vertragliche Regelung:
„Der Compliance Officer ist temporär weisungsfrei, wenn die Untersuchung seinen direkten Vorgesetzten betrifft.“
V. Sonderkündigungsschutz: Schutz vor Willkür?
Ein Compliance Officer braucht besonderen Kündigungsschutz, da er in Konfliktfällen schnell zur Zielscheibe wird. Bisher gibt es kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, aber vertragliche Anpassungen könnten helfen, eine stärkere Rechtsposition aufzubauen.
VI. Fazit
Die Arbeitswelt verändert sich – Führungskräfte fordern mehr Eigenverantwortung. Ein Compliance Officer muss unabhängig, aber nicht unkontrolliert handeln können. Nur mit der richtigen Balance aus Unabhängigkeit und Einbindung kann Compliance im modernen Betrieb wirklich funktionieren.