Viele Arbeitgeber versenden Kündigungen, Abmahnungen oder Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) per Einwurf-Einschreiben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun klargestellt, dass diese Zustellungsform keinen sicheren Nachweis des Zugangs bietet (Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25).
Im entschiedenen Fall bestritt ein Arbeitnehmer den Erhalt einer bEM-Einladung. Der Arbeitgeber legte den Einlieferungsbeleg und den elektronischen Auslieferungsnachweis der Deutschen Post vor. Das BAG sah darin jedoch keinen ausreichenden Beweis. Nach Auffassung des Gerichts dokumentiert das derzeitige Scan-Verfahren nicht den tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten, sondern lediglich einen vorgelagerten Arbeitsschritt.
Die Folge: Der Zugang der bEM-Einladung konnte nicht bewiesen werden. Die krankheitsbedingte Kündigung scheiterte unter anderem daran, dass das bEM nicht ordnungsgemäß angeboten worden war.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Wer rechtlich bedeutsame Schreiben versendet, sollte sich nicht auf das Einwurf-Einschreiben verlassen. Sicherer sind die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung, die Zustellung durch einen Boten oder – in besonders wichtigen Fällen – die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
Fazit:
Kann der Zugang eines Schreibens nicht bewiesen werden, können Kündigungen oder andere arbeitsrechtliche Maßnahmen bereits aus formellen Gründen scheitern. Arbeitgeber sollten ihre Zustellpraxis daher regelmäßig überprüfen und auf beweissichere Zustellungsformen setzen.
Fundstelle: BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25.